Mit der Reform der Gemeinsamen Agrarpolitik zum 1.1.2023 haben sich auch die Rahmenbedingungen für die Anlage von Blühflächen in landwirtschaftlichen Betrieben geändert.
Das „Greening“ mit bewährten Komponenten wie den ein- oder mehrjährigen Honigbrachen ist weggefallen und wurde durch die sog. „Konditionalität“ ersetzt. Im Rahmen der Konditionalität sind verschiedene GLÖZ – Vorgaben einzuhalten, also die Erhaltung der Flächen in einem guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand.

Die Landwirte sind unter anderem verpflichtet, 4 % ihrer Ackerflächen brach fallen zu lassen und eine Selbstbegrünung zuzulassen oder selbst eine gezielte Begrünung anzulegen.
Diese (Selbst-) Begrünung muss im Herbst unmittelbar nach der Ernte erfolgen. Bewährte Blühmischungen, wie die von der AG Blühflächen entwickelte Bauernverbandsmischung, scheiden für eine Begrünung im Herbst allerdings aus. Hier kommen jetzt hauptsächlich Kleegrasmischungen zum Einsatz, die nicht zu üppig wachsen, aber eine gute Bodenbedeckung bewirken und somit unerwünschte Arten unterdrücken.