Belegstellenverordnung

Download “Verordnung über Belegstellen für Honigbienen” (PDF, 221 kB)

Auf anerkannten Belegstellen dürfen nur gekörte Drohnenvölker aufgestellt werden. Es ist für eine größtmögliche Drohnendichte Sorge zu tragen. Verantwortlich hierfür sind der Belegstellenleiter und die mit der Haltung der Drohnenvölker beauftragen Personen.

Je 25 (max. 50) Begattungsvölkchen, die sich gleichzeitig auf der Belegstelle befinden, muß ein gekörtes Drohnenvolk aufgestellt werden. Es sollten jedoch mindestens 8 (besser 10) Drohnenvölker vorhanden sein.

Die Begattungsvölkchen sollen in EWK auf die Belegstelle geliefert werden. Mit Zustimmung des Belegstellenleiters sind auch Mehrwabenkästchen zugelassen. Sie müssen völlig drohnenfrei sein. Werden auch nur in einem Kästchen Drohnen festgestellt, kann die gesamte Sendung zurückgewiesen werden.

Für den Betrieb und die Beschickung gilt außerdem die Bienenseuchen-Verordnung. Der Belegstellenleiter kann die Vorlage einer Gesundheitsbescheinigung verlangen.

Für jede Belegstelle ist eine Belegstellenordnung zu erstellen. Der Belegstellenleiter ist für die Einhaltung der Vorschriften, die Eintragungen in die Belegstellenbücher, die Ausfüllung des Paarungsnachweises auf der Zuchtkarte und für die Berichterstattung an den Imker/Landesverband verantwortlich.

Belegstellentagebuch und -jahresbericht

Download Belegstellen-Tagebuch (PDF, 697kB) und Belegstellen-Jahresbericht (PDF, 658kB)

Der Belegstellenleiter ist verpflichtet, jährlich Zuchtberichte vorzulegen.

Diese müssen enthalten:

  • Veränderungen der Zahl der Bienenvölker im Schutzbereich,
  • Aktualisierung des Nachweises der Zuchtpopulation der Völker im Schutzbereich gem. 7.2.,
  • Anzahl der aufgestellten und der gepaarten Königinnen.

Den Beauftragten des Imker/Landesverbandes ist auf Verlangen Einblick in den Betrieb und die Zuchtunterlagen zu gewähren.

Erlöschen der Anerkennung

Die Anerkennung einer Belegstelle erlischt, wenn

  • die Drohnenpopulation im vorgeschriebenen Schutzbereich nicht mehr den ZRL entspricht,
  • ein nicht gekörtes Drohnenvolk aufgestellt wird,
  • die Zuchtpopulation ohne Genehmigung des Imker/Landesverbandes wechselt,
  • sonstige grobe Verstöße gegen die ZRL des DIB oder Bestimmungen des Imker/Landeverbandes festgestellt werden

Die Anerkennung wird durch den Imker/Landesverband widerrufen.