Anlage von Blühflächen im Rahmen der Agrarförderung (GAP) 2023

Mit der Reform der Gemeinsamen Agrarpolitik zum 1.1.2023 haben sich auch die Rahmenbedingungen für die Anlage von Blühflächen in landwirtschaftlichen Betrieben geändert.
Das „Greening“ mit bewährten Komponenten wie den ein- oder mehrjährigen Honigbrachen ist weggefallen und wurde durch die sog. „Konditionalität“ ersetzt. Im Rahmen der Konditionalität sind verschiedene GLÖZ – Vorgaben einzuhalten, also die Erhaltung der Flächen in einem guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand.

Mehrjährige HALM-Blühfläche

Die Landwirte sind unter anderem verpflichtet, 4 % ihrer Ackerflächen brach fallen zu lassen und eine Selbstbegrünung zuzulassen oder selbst eine gezielte Begrünung anzulegen.

Diese (Selbst-) Begrünung muss im Herbst unmittelbar nach der Ernte erfolgen. Bewährte Blühmischungen, wie die von der AG Blühflächen entwickelte Bauernverbandsmischung, scheiden für eine Begrünung im Herbst allerdings aus. Hier kommen jetzt hauptsächlich Kleegrasmischungen zum Einsatz, die nicht zu üppig wachsen, aber eine gute Bodenbedeckung bewirken und somit unerwünschte Arten unterdrücken.

Auf freiwilliger Basis kann im Rahmen der Ökoregelungen der Anteil an Bracheflächen auf bis zu 10 % der betrieblichen Ackerfläche erweitert werden, eine gezielte Begrünung dieser Flächen wird zusätzlich gefördert.
Leider ist hierfür die bewährte BV-Mischung aufgrund der Hessischen Vorgaben nicht zugelassen. Die Hessische Artenliste zur Anlage der Ökoregel-Blühflächen enthält zudem Arten, die zwar für Bienen, insbesondere Wildbienen, attraktiv sind, von den Landwirten aber nicht gerne ausgesät werden, da diese durchaus „Unkrautpotential“ haben (z.B. Ehrenpreis, Taubnessel). Weshalb Hessen die umfangreiche Artenliste der Bundesverordnung so radikal zusammengestrichen hat, ist nicht nachvollziehbar. Die bewährte Praxis der Anlage einjähriger Blühflächen ist dadurch auf marginale und lediglich öffentlichkeitswirksame schmale Streifen am Feldrand eingeschränkt worden. Zudem gibt es bisher nur wenige geeignete Saatgutmischungen, z.B. viterra® BIENE ECO 2.1 für zweijährige Blühflächen im Rahmen der Ökoregel 1b, sodass diese Möglichkeit bisher kaum genutzt wurde. Für uns Imker sehr schade.

Die Tabelle „Welche Möglichkeiten zur Anlage von Blühflächen bestehen im Rahmen der Agrarförderung?“ bietet einen Überblick über mögliche Varianten der Anlage von Blühflächen im Rahmen der Agrarförderung mitsamt einzuhaltender Vorgaben.
Sie ist als Hilfestellung für Landwirte gedacht und kann gerne weitergereicht werden. Da die Fördersätze für die Ökoregeln zum Antragsjahr 2024 erhöht werden sollen, dürfte die Nachfrage (und der Beratungsbedarf) steigen, sodass zukünftig wieder mehr Blühflächen angelegt werden.

Für weitere Informationen steht unser Obmann für Biene und Landwirtschaft, Werner Oertl, gerne Rede und Antwort.

Relevante Links zum Download:

Tabelle 1: Hessische Artenliste zur Anlage von Blühflächen/Blühstreifen im Rahmen der Ökoregeln 1b und 1c (GVBl. Nr. 45 vom 30.12.2022)
Tabelle 2: Welche Möglichkeiten zur Anlage von Blühflächen bestehen im Rahmen der Agrarförderung?