Ab Juni 2025 tritt das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) in Kraft.
Ziel dieses Gesetzes ist es, allen Menschen – egal ob mit oder ohne Einschränkungen beim Sehen, Hören, Verstehen oder Bewegen – einen gleichberechtigten Zugang zu digitalen Inhalten zu ermöglichen.
Webseiten und digitale Angebote müssen also so gestaltet sein, dass niemand ausgeschlossen wird. Dazu gehören zum Beispiel eine klare Seitenstruktur, Alternativtexte für Bilder, Untertitel für Videos, eine einfache Bedienung und die Unterstützung von Hilfsmitteln wie Screenreadern.
Es betrifft grundsätzlich alle privaten Wirtschaftsakteure, die Produkte oder Dienstleistungen für Verbraucher anbieten und ist ab dem 28. Juni 2025 anzuwenden.
Unter Umständen fallen auch Vereine in den Geltungsbereich des BFSG, sofern sie mehr als zehn Beschäftigte haben und ihr Jahresumsatz über 2 Millionen Euro liegt.
Mitgliedsbeiträge, die auf Grundlage der Satzung erhoben werden, gelten nicht als Verbrauchervertrag und bleiben damit außerhalb des Anwendungsbereichs des Gesetzes.
Vollzeitkräfte zählen als ganze Person, Teilzeitkräfte anteilig – ehrenamtliche Mitarbeitende werden nicht berücksichtigt !!
Unabhängig vom Angebot auf der Webseite sollte dies alles (leider) für die wenigsten Imkervereine oder Imkerverbände zutreffen.
Es sprechen also gute Gründe dafür, dass Vereine, die ihre Webseite ausschließlich zur Information oder zur satzungsgemäßen Aufnahme von Mitgliedern nutzen, nicht unter das BFSG fallen.
Nähere Informationen finden sich unter: