Asiatische Hornisse (Vespa velutina) – Schäden und Versicherung

Bei “Schaden durch die Asiatische Hornisse (Vespa velutina)” denken wir Imker ja meistens erstmal an Schäden an unseren Bienenvölkern. Sei es durch Schwächung der Völker, eine Flugparalyse, hervorgerufen durch die Jagd der Vespa Velutina direkt vorm Flugloch oder, am Ende, den Zusammenbruch einzelner Völker.
Aber auch bei der Nestsuche oder der Nestentfernung und natürlich auch durch Stichereignisse kann es zu Schäden kommen.

Zum aktuellen Stand (Okt.2025) hatte Fr. Leis von der Imkerversicherung bei der Vorsitzenschulung 2025 referiert. Hiernach weisen aktuell die meisten Fälle aus, dass Velutina nicht die Schadenursache gewesen ist (schwache Völker, kranke Volker, Varroa-Befall, Viruslast, zu wenig Futter).

Schäden an unseren Völkern

Völkerverluste durch die Asiatische Hornisse sind über die Imker Global Versicherung versichert (Schäden durch Tiere).

Meldung und Begutachtung

  • Meldung beim Vereinsvorsitzenden
  • Schadensbegutachtung durch den Vereinsvorsitzenden

    Idealerweise wird auch ein BSV zur Begutachtung herangezogen (Aussage Imkerversischerung)
    Allerdings ist die Tätigkeit des BSV’s beim Veterinäramt angesiedelt und weder beim Landesverband oder den Imkervereinen. Inwieweit die BSV’s oder Veterinäramter hierzu bereit sind, hängt wohl stark von Amt und Persion ab. Auch inwieweit Kosten (BSV) hierfür übernommen werden, ist noch nicht geklärt.

Nachweispflicht im Falle eines Velutina Schadens:

  • Nachweis über erfolgte Varro-Behandlungen
    • Auszug aus Bestandsbuch (Varroabehandlungen)
    • Stockkarte oder “Bienen-Logbuch” (Biotechnische Verfahren)
    • Dokumentation über den Erfolg der Varroa Behandlung (z.B. Analyse Bodenschieber)

  • Aussagekräftige Bilddokumentation

  • Getroffene Vorkehrungen gegen die Asiatische Hornisse
    • Fluglochverengung (Wie genau ? Maschenweite max. 5,5 mm) ?
    • Maulkörbe (gg. Flugparalyse) ?
    • Obstnetze ?


WICHTIG: Unterscheidung von echten und unechten Völkerverlusten!

  • Generelle Aussagen, wie z. B.:” Ich habe in 100 Metern Entfernung Velutinas gesehen und meine Kästen sind auf einmal leer!” reichen nicht aus.

Haftpflichtschäden

Im Rahmen der Imkerversicherung für unsere aktiven Mitglieder im Landesverband besteht auch eine Haftpflichtversicherung. Haftpflichtversicherung heißt, dass Schäden an Dritten – Personen- und/oder Sachschäden – mitversichert sind.

Diese Haftpflichtversicherung beinhaltet nun auch einen Haftpflicht-Versicherungsschutz gegenüber Dritten (Personen / Sachen) im Falle einer Nestentfernung oder bei der Hilfe hierbei.


Imkerversicherung:

Tätigkeiten bei der Bekämpfung der Vespa Velutina fallen unter den Umfang der Haftpflichtversicherung, die für die Mitglieder in den Imker-Global-Versicherungen der Imker-Landesverbände enthalten ist, rückwirkend per 01.01.2025!

Der Versicherungsschutz gilt AUCH für die Nestentdeckung, -entfernung, -umsiedelung und -vernichtung von invasiven und nicht invasiven Insekten.


Die Imkerversicherung konnte hier eine beitragsfreie Lösung mit dem Versicherer aushandeln, also ohne eine Prämienerhöhung für den Einschluss dieses Risikos.

Der eigene Unfall

Der eigene Unfall ist nicht Gegenstand der Haftpflichtversicherung.  

Bei einer ehrenamtlichen Tätigkeit kann man sich (oder der Verein einen) über die Berufsgenossenschaft VBG gg. Unfäle bei einer ehrenamtlichen Tätigkeit versichern.
Einige Vereine haben dies, auch um slesbt nicht in Regress genommen werden zu können, schon für ihre ehrenamtlich tätigen Vorstände und Obleute abgeschlossen (Kosten ca. 5.- Euro pro Person und Jahr)


VBG – Unfallversicherung für Ehrenamtliche

Freiwillige Versicherungsoptionen

Für ehrenamtlich Tätige, die nicht bereits gesetzlich unfallversichert sind, bietet die VBG eine freiwillige Versicherung an. Diese kann entweder durch die Organisation selbst oder deren Verband beantragt werden, aber auch durch die ehrenamtlich Tätigen selbst.  Freiwillig versichern können sich Personen, wenn sie

  • als gewählter oder beauftragter Ehrenamtsträger in einer gemeinnützigen Organisation aus unserem Zuständigkeitsbereich (z. B. ein Natur- oder Tierschutzverein oder Sportverein),
  • in einer Kommission oder einem Verbandsgremium für eine Arbeitgeberorganisation/Gewerkschaft oder
  • für eine Partei im Sinne des Parteiengesetzes

ehrenamtlich tätig sind.


Bei einer gewerblichen Nestentfernung ist dies nicht ausreichend.
Hiewr wäre eine Versicherung über eine private Unfallversicherung oder die Mitgliedschaft in der BG der Landwirte (svlfg.de/berufsgenossenschaft) anzuraten. In jedem Falle sollte der Umfang vorher abgeklärt werden und auch explizit die Tätigkeit angegeben und bestätigt werden.