Ab dem Jahr 2025 entfällt die GLÖZ8-Verpflichtung, also die 4-prozentige Zwangsstillegung, die allerdings 2023 und 2024 aufgrund des Ukrainekrieges mit Ausnahmeregelungen bereits „aufgeweicht“ wurde. Im Gegenzug musste auf agrarpolitischer Ebene ein Ausgleich geschaffen werden, um das Umweltambitionsniveau der GAP zu erfüllen. Dies geschieht nun dadurch, dass die Ökoregel 1 auf bis zu 8% (vorher 6%) aufgestockt wird. Das bedeutet, dass Brache- oder Blühflächen jetzt auf freiwilliger Basis bis zu einem Flächenumfang von 8% der betrieblichen Ackerflächen förderfähig sind. Die Flächen sind gezielt zu begrünen oder der Selbstbegrünung zu überlassen.
Selbstbegrünung führt in der Regel zu Aufwüchsen, die von Quecken, Disteln, Ampfer, im ungünstigsten Fall auch von Jakobskreuzkraut dominiert werden. Die Disteln werden von den Bienen zwar gerne beflogen, führen unter Landwirten aufgrund ihres Ausbreitungspotentials aber nicht selten zu Missgunst und Anfeindungen. Der Aufwand, nach der Brache die Fläche wieder ackerbaulich zu nutzen ist nicht zu unterschätzen und erfordert meist den Einsatz von Herbiziden. Insbesondere der Samenpool des Ampfers überdauert Jahrzehnte im Boden. Besser ist eine gezielte Begrünung nach ordentlicher Saatbettbereitung. Dann entwickeln sich Blühflächen in der Regel zufriedenstellend.
Zur Ansaat von Flächen, die ab 2025 als Ökoregel 1a mit den entsprechend attraktiven Fördersätzen beantragt werden, muss eine ökologisch hochwertigere Mischung zum Einsatz kommen, die aus mindestens fünf krautartigen zweikeimblättrige Arten besteht. Die in der Vergangenheit gerne verwendeten GLÖZ8-Mischungen, die meist aus 1-2 Kleearten und schwachwüchsigen Gräsern bestand, scheidet somit in Zukunft aus, bzw. die Mischungen müssen mit dicotylen Arten aufgebessert werden, um den neuen förderrechtlichen Vorgaben zu entsprechen.
Eine Zusammenfassung der Möglichkeiten zur Anlage von Blühflächen ist in der tabellarischen Übersicht dargestellt. („Blühflächen im Rahmen der GAP Antragsjahr 2025“, PDF)
Die GLÖZ8-Verpflichtung wurde in der Vergangenheit meist durch den Anbau von Zwischenfrüchten erbracht, seltener als Brache und noch seltener mit dem Anbau von Leguminosen. Auch wenn diese Verpflichtung ab 2025 wegfällt, ist weiterhin mit einem gezielten Anbau von Zwischenfrüchten zu rechnen. Insbesondere Futterbaubetriebe haben die ackerbaulichen Vorteile in der Fruchtfolge erkannt und bauen standardmäßig vor dem Maisanbau Zwischenfrüchte an.